Satzung „Kulturkreis Alte Kirche Pleinting“

§ 1 (Name, Sitz)
1.
Der Verein führt den Namen „Kulturkreis Alte Kirche Pleinting“.
2.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
3.
Der Sitz des Vereins ist Vilshofen.

§ 2 (Zweck)
1.
Der Zweck des Vereins ist:
Die Nutzung der Alten Kirche in Pleinting für kulturelle und gesellschaftliche
Veranstaltungen (wie z.B. Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, Kinder-, Jugend-
und Seniorenprogramme, Filmvorführungen, Kabarett und Bühnenaufführungen)
zu fördern und zu unterstützen, um somit die nötigen Voraussetzungen zu schaffen.
1)
für die Belebung oben aufgeführter Aktivitäten in unserem Ort und unserer Region.
2)
für eine aktive Teilnahme aller interessierten Bürgerinnen und Bürger am kulturellen Leben.
3)
für günstige Darstellungsmöglichkeiten für junge Künstler zur Förderung des künstlerischen
Nachwuchses.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch
juristische Personen)
2.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, spätestens bis
31. Dezember, schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Satzung „Kulturkreis Alte Kirche Pleinting“
5.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit
deren Erlöschen).
6.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.
7.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeträgen zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der volle Jahresbeitrag ist jeweils bei Aufnahme bzw. bei Beginn des
Kalenderjahres fällig. Der Ausschuss ist berechtigt, bei Bedürftigkeit oder Würdigkeit eines
Mitgliedes im Einzelfall zu ermäßigen oder zu erlassen bzw. die Entrichtung des
Beitrages in Teilbeträgen zuzulassen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 (Vorstand)
1.
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und 3 Ausschussmitgliedern.
2.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4.
Der Vorstand ist nicht befugt, für den Verein finanzielle Verpflichtungen einzugehen, welche
den Betrag von 250.00 Euro überschreiten. Bei außergewöhnlichen Zahlungen über diesen
Betrag hinaus hat der Gesamtvorstand darüber zu entscheiden.   

§ 5 (Mitgliederversammlung)
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend
ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des
Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Amtsgericht Passau anzumelden.
2.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Stadt Vilshofen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.